Änderungen bei der Hundehaltung ab 1. Juli 2026

hunde

Wichtiger Hinweis: Neue Bestimmungen seit 1. Juli 2026

Mit 1. Juli 2026 ist eine Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung in Kraft getreten. Für die Aufnahme einer Hundehaltung ist zusätzlich ein Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz vorgesehen. Dieser umfasst grundsätzlich einen Theorieteil vor Aufnahme der Hundehaltung sowie eine praktische Einheit mit dem eigenen Hund.

Die Sachkundenachweise nach dem NÖ Hundehaltegesetz bleiben weiterhin gültig bzw. erforderlich. 


Wir geben einen Überblick über die erforderlichen Unterlagen und die Neuerungen ab 1. Juli 2026:

Grundsätzlich sind weiterhin alle angeschafften Hunde unverzüglich bei der Gemeinde zu melden. Hundehalter:innen sind verpflichtet, folgende Angaben zu machen bzw. folgende Nachweise bei der erstmaligen Meldung eines Hundes anzuschließen:

-> Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin

-> Name, Rasse, Farbe, Geschlecht, Alter und Chipnummer des Hundes

-> Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

-> Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung 

   - € 725.000 Mindestversicherungssumme (€ 500.000 für Personenschäden + € 250.000 für Sachschäden)

-> Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde nach dem NÖ Hundehaltegesetz (landesrechtliche Anforderungen)

    - 1-stündige Information durch Tierarzt/Tierärztin

    - 2-stündige Information durch eine fachkundige Person

    - entweder bei der Meldung oder binnen einer Übergangsfrist von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Meldung

-> NEU: SACHKUNDENACHWEIS NACH TIERSCHUTZGESETZ SEIT 1. JULI 2026 (zusätzliche bundesrechtliche Bestimmung)

   - 4 Unterrichtseinheiten Theorie vor Aufnahme des Hundes

   - 2 Unterrichtseinheiten Praxis mit dem eigenen Hund innerhalb des 1. Jahres nach Aufnahme des Hundes


Zwischen den landes- und bundesrechtlichen Sachkundenachweisen bestehen Anerkennungsregelungen:

Der Theorieteil des Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz (Bund) wird auch als allgemeiner Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz (Land) anerkannt.

Allgemeine Sachkundenachweise nach dem NÖ Hundehaltegesetz, die bis zum 30. Juni 2027 absolviert wurden, werden daher als Theorieteil des bundesrechtlichen Sachkundenachweises anerkannt. In diesem Fall ist – sofern keine gesetzliche Ausnahme zur Anwendung kommt – nur noch die praktische Einheit im Umfang von zwei Unterrichtseinheiten mit dem eigenen Hund zu absolvieren.

Für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen Hunde gehalten haben, bestehen darüber hinaus gesetzliche Ausnahmebestimmungen. Ob eine Ausnahme vorliegt, ist daher im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.


Bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bzw. auffälligen Hunden ist ein erweiterte Sachkundenachweis erforderlich - kontaktieren Sie hierzu gerne das Gemeindeamt.

Das Halten von mehr als 2 Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist verboten.

Ab 1. Juni 2023 ist das Halten von mehr als 5 Hunden in einem Haushalt verboten – dies gilt nicht für Hundehalter:innen die vor dem 1. Juni 2023 bereits mehr als 5 Hunde gehalten haben (für nähere Infos siehe § 7 Hundehaltegesetz „Ausnahmebestimmungen“).

23.08.2026 12:00

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