Schutz vor Waldbrand

19.04.2007 00:00

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V E R O R D N U N G

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. zur Vorbeugung gegen Waldbrände für den Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt an:

 

 

In den Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Wiener Neustadt sind das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (Waldrandnähe) verboten!

 

 

Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.

 

 

Ausgenommen hievon sind Forstschutzmaßnahmen zur Bodenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer. Diese Maßnahmen sind vorher der Bezirksforstinspektion Wiener Neustadt (Tel. 02622-9025 DW 41615) zu melden.

 

 

Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist bis 31. Oktober 2007 gültig.

 

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs.1 lit. a Ziffer 17 des Forstgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

 

Der Bezirkshauptmann

Dr. Enzinger

 

19.04.2007 00:00

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