Änderungen des NÖ Hundehaltegesetzes ab 1. Juni 2023

hunde

Mit dem Inkrafttreten des NÖ Hundehaltegesetzes und der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 am 1. Juni 2023 kommen auf alle neuen Hundebesitzer:innen in Niederösterreich neue Regelungen betreffend die Hundehaltung zu. Aber auch bestehende Hundehalter:innen werden bei der Dokumentenvorlage in die Pflicht genommen. Wir geben einen Überblick über die Neuerungen ab 1. Juni 2023:


Grundsätzlich sind weiterhin alle angeschafften Hunde unverzüglich bei der Gemeinde zu melden. Hundehalter:innen sind ab 1. Juni 2023 verpflichtet, folgende Angaben zu machen bzw. folgende Nachweise bei der erstmaligen Meldung eines Hundes anzuschließen:


-> Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin

-> Rasse, Farbe, Geschlecht, Alter und ggf. Chipnummer des Hundes

-> Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

-> NÖ Hundepass (Hier geht's zum Download)

   - Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde (entweder bei der Meldung oder binnen einer Übergangsfrist von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Meldung).

-> Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung 

   - € 725.000 Mindestversicherungssumme (€ 500.000 für Personenschäden + € 250.000 für Sachschäden)

      * bei neu angemeldeten Hunden SOFORT

      * bei derzeit bereits vor dem 1. Juni 2023 gehaltenen Hunden bis spätestens 1. Juni 2025

   - Die Haftpflichtversicherung im Rahmen der NÖ Jagdkarte ist hier NICHT ausreichend, da diese nur im Jagdbetrieb und subsidiär greift. Es ist eigenständig eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.

-> Bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bzw. auffälligen Hunden:

   - Eine größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt Einfriedungen und Gebäude

   - Erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde

   - Anpassung der bereits abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bis spätestens 1. Juni 2025


Die Vorlage einer allgemeinen Sachkunde wurde aufgrund mehrerer Vorfälle und Verletzungen im Zusammenhang mit Hunden und menschlichem Fehlverhalten eingeführt und umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. Die absolvierte allgemeine Sachkunde kann weder ablaufen, noch muss sie von den Hundehalter:innen aufgefrischt werden – sie gilt ein „Hundehalterleben“ lang.

Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist der Sachkundenachweis nicht erforderlich.


Als fachkundige Personen gelten:

-> Aktive Trainer:innen

   - des österrr. Kynologenverbandes

   - des Jagdgebrauchshunde-Verbandes

   - oder der östrr. Hundesport-Union

   - Personen mit dem Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte/r Hundetrainer/in“

   - Personen mit Zulassung zur Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde für 5 Jahre

   - Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen 


In der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 ist geregelt, welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen und abgelegten Prüfungen als Nachweis der allgemeinen Sachkunde anerkannt werden.


Das Halten von mehr als 2 Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist verboten.

Ab 1. Juni 2023 ist das Halten von mehr als 5 Hunden in einem Haushalt verboten – dies gilt nicht für Hundehalter:innen die vor dem 1. Juni 2023 bereits mehr als 5 Hunde gehalten haben (für nähere Infos siehe § 7 Hundehaltegesetz „Ausnahmebestimmungen“).

23.05.2023 12:00

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