NÖ Bauordnung 2014 – Ende der Übergangsbestimmungen des § 70 Abs. 6

Die Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt möchte darauf hinweisen, dass die Übergangsbestimmungen des § 70 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 2014 mit Ende 2024 auslaufen.


§ 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014

(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollstände Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien oder des § 108a der Bauordnung für NÖ 1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.


Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.


Sinngemäß sind lt. obigem Absatz Gebäude in der Widmung „Bauland“ betroffen, welche vor mehr als 30 Jahren anders als ursprünglich bewilligt bzw. abweichend ausgeführt wurden, und eine neuerliche Baubewilligung wäre nach der aktuell gültigen Gesetzeslage der NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr möglich. Für solche Gebäude kann unter Vorlage vollständiger Unterlagen der Gebäudebestand mit Bescheid baubehördlich festgestellt werden und sie gelten somit nach Ausstellung dieses Bescheides als bewilligt. Ab 1. Jänner 2025 ist daher für Gebäude, die vor mehr als 30 Jahren abweichend zur ursprünglichen Bewilligung ausgeführt wurden, die Ausstellung eines Feststellungsbescheides nicht mehr möglich und sie gelten WEITERHIN als nicht bewilligt.

Weiters hat die Baubehörde gem. § 35 Abs. 2 Z. 2 den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines Antrages auf Baubewilligung oder einer Bauanzeige anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Bauanzeige (§ 15) vorliegt. Dieser § ist nicht auf Gebäude anzuwenden, für die nach § 108a der NÖ BO 1883 eine befristete Baubewilligung für vorübergehenden Bestand erteilt wurde.


Sollten Sie als Gemeindebürger davon betroffen sein, werden Sie gebeten, sich rechtzeitig mit der Baubehörde in Verbindung zu setzen bzw. die erforderlichen Unterlagen (Bauansuchen 1-fach, Bestandsplan und Baubeschreibung 2-fach) bei der Baubehörde vorzulegen. Als Grundlage für einen Feststellungsbescheid durch die Baubehörde ist eine Gutachtenerstellung bei einem Bausachverständigentag am Gemeindeamt erforderlich. Die vollständige Vorlage der erforderlichen Unterlagen ist daher mindestens 3 Wochen vor dem Bausachverständigentag erforderlich. Die Termine sind auf der Gemeindehomepage unter „Bürgerservice“ und „Amtliche Termine“ zu finden.

Für jede betroffene Partei besteht die Möglichkeit am Gemeindeamt zu den Öffnungszeiten (Montag – Freitag von 8.00 – 12.00 und Freitag von 13.00 – 18.00 Uhr) Einsicht in den Bauakt zu nehmen. Vertreter der Parteien haben sich für die Einsicht in den Bauakt mit einer Vollmacht auszuweisen. Seitens der Baubehörde erfolgt keine Gesamtüberprüfung des Bauaktes ohne begründeten Verdacht.

Es wird auf die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 hingewiesen.

08.01.2024 09:16

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